Auszüge aus der Polizei-Verordnung, betreffend die
Regelung des Feuerlöschwesens

A. Bildung und Ausrüstung der Ortsfeuerwehr

§1 In jeder Standt- und Landgemeinde und in jedem Gutbezirk, soweit in denselben nicht eine ausreichende Berufsfeuerwehr besteht, oder dieselben nicht einem Spritzenverbande …. angehören, ist eine Feuerwehr einzurichten mit Abteilungen

a. zur Bedienung der Spritzen,

b. zur Ausübung des Steigerdienstes sowie zum Retten von Menschen, Vieh und Habe,

c. zur Herbeischaffung von Wasser, …..

Die Feuerwehr ist durch Übungen für ihre Aufgabe, Schadenfeuer zu bekämüfen, auszubilden und fähig zu erhalten.

……..

I. Pflicht-Feuerwehr

§2 Zum EIntritt in die Feuerwehr (Pflichtfeuerwehr) verpflichtet sind alle männlichen Einwohner der Gemeinde …… vom vollendeten 17. bis zum vollendetem 55. Lebensjahre mit Ausnahme:

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3. der Mitglieder der amtlich anerkannten freiwilligen Feuerwehren

…..

II. Freiwillige Feuerwehren.

§8 Als amtlich anerkannte freiwillige Feuerwehren (§2.3) gelten diejenigen freiwilligen Feuerwehren, deren Statuten von der Ortspolizeibehörde bestätigt sind.

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III. Orts-Feuerwehr.

§12 Die freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren bilden zusammen die Orts-Feuerwehr der betreffenden Gemeinden … mit der Maßgabe, dass die freiwillige Feuerwehr einen in sich selbständigen Teil der Orts-Feuerwehr darstellt. Die Ortspolizeibehördeist jedoch befugt, wo dies die örtlichen Verhältnisse zweckmäßig erscheinen lassen, der freiwilligen Feuerwehr die im § 1a und b bezeichneten Aufgaben allein zu übertragen ….  .

Reicht in einer Gemeinde die freiwillige Feuerwehr … zur Erfüllung eines den zu stellenden Anforderungen voll genügenden Feuerlöschdienstes nach der Entscheidung des Regierungs-Präsidenten aus, so kann der Letztere für die betreffende Gemeinde die Bildung einer Pflichtfeuerwehr für nicht erforderlich erklären.

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§46 Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1902 in Kraft … .